Studienplatzvergabe teils verfassungswidrig

Gelsenkirchen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Studienplatzvergabe im Fach Medizin für teilweise verfassungswidrig erklärt. Vier Studienbewerber hatten geklagt, weil sie nach sechs Jahren Wartezeit noch immer keinen Studienplatz erhalten hatten.

Die Richter urteilten, dass in Anbetracht der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren eine sechsjährige Wartezeit die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreite. Bewerber mit schwächeren Abiturnoten hätten keine realistische Chance, für ein Medizinstudium zugelassen zu werden. 1977 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Wartezeiten von sechs und mehr Jahren verfassungswidrig seien.

Zuständig für die Studienplatzvergabe ist die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS). Sie hatte den vier Klägern zum Wintersemester 2011/12 zum wiederholten Male keinen Platz vermittelt. Die Bewerber konnten nicht den erforderlichen NC vorweisen, der zum Wintersemester 2011/12 zwischen 1,0 und 1,2 lag. Nun muss die Stiftung aber laut Anordnung der 6. Kammer den Bewerbern vorläufig einen Platz zuweisen. Gegen das Urteil will die Stiftung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

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