Steuererklärung für Studenten

Foto: Jonas Fehling

Im Studium können hohe Kosten anfallen: Arbeitsmaterial, Auslandsaufenthalt und Laptop. All das sind Dinge, die der Durchschnittsstudent in seiner Ausbildung braucht. Um diese Verluste steuermindernd geltend zu machen, lohnt es sich auch für Studenten eine Steuererklärung zu machen. Zurzeit jedoch nur auf zweitem Bildungsweg: Wie es mit dem Erststudium aussieht, ist noch ungewiss.

Um im Studium angefallene Kosten von der Steuer abzusetzen, muss einiges bedacht werden. Wichtig ist zwischen sogenannten Werbungskosten und Sonderausgaben zu unterscheiden.

Als Werbungskosten können beispielsweise Ausgaben für Ordner, einen Schreibtischstuhl oder Fahrten zur Uni aufgelistet werden. Beim Finanzamt lässt sich dann eine Verlustfeststellung beantragen, wenn sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Dieser festgestellte Verlust lässt sich später von der Steuer absetzen, wenn man nach dem Studium „richtig“ Geld verdient. Ein Vorteil, schließlich zahlt man erst dann auch Einkommenssteuer.

Sonderausgaben hingegen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch wirklich angefallen sind. Pro Jahr sind das höchstens 6000 Euro. Es handelt sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Was ihr absetzen könnt:
  • Ausgaben für Arbeitsmaterial
  • Fachliteratur und Lernmittel
  • Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (30 Cent pro Kilometer)
  • Kosten für den Wohnort sind nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung gegeben ist, das heißt, dass man an einem zweiten Ort an den Haushaltskosten beteiligt ist
  • Zinsen für ein Auslandsdarlehen, wenn sie erst nach dem Studium zurückgezahlt werden
  • Semesterbeitrag wird in keinem Gesetz erwähnt, aber kann zur Sicherheit mit angegeben werden

Warum also nicht einfach alles als Werbungskosten deklarieren und das Geld einsacken? Hier kommt der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung ins Spiel, den der Gesetzgeber weiterhin vorgibt.

Erstausbildung

Wer zum Beispiel nach dem Abitur direkt ins Bachelorstudium einsteigt, befindet sich per Definition im Erststudium. Hier besagt das Gesetz – genauso wie bei einer Erstausbildung, etwa zum Piloten – dass man sich nicht auf Werbungskosten berufen kann, sondern nur auf die Sonderausgaben. Sie beziehen sich auf das jeweilige Jahr, in dem sie angefallen sind und können auch nur in diesem abgesetzt werden.

Es kommt jedoch eher selten vor, dass der normale Student mehr als den Grundfreibetrag von 8345 Euro jährlich verdient. Er hat also kein Einkommen, das versteuert wird. Es bringt ihm demnach nichts, seine Sonderausgaben in einer Steuererklärung anzugeben. Wo keine Steuer sind, gibt es schließlich auch keine Steuerersparnis.

Zweitausbildung

Anders im Zweitstudium: Hat man etwa vor dem Bachelorstudium eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung absolviert oder studiert im Master, gilt es als Zweitausbildung. Jetzt können Ausgaben für Ausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden.

In einem so genannten Verlustvortrag können diese Kosten pro Jahr gesammelt werden. Jeweils bis zum 31. Mai des nächsten Jahres sollte dieser beim Finanzamt festgestellt werden. Hierfür ist es ratsam, Quittungen aufzubewahren, auch wenn es nur der Block für einen Euro oder der Ordner für fünf Euro war. Hat man die Zweitausbildung beendet und steigt in das Berufsleben ein, zahlt sich das bei der Steuererklärung aus: Hat man beispielsweise in drei Jahren Masterstudium 2000 Euro Verlust feststellen lassen, kann dieser vom Bruttojahreseinkommen abgezogen werden, wodurch sich die Steuerlast verringert.

Steuerliche Ungerechtigkeit?

Seit Jahren gibt es immer wieder neue Diskussionen und Regelungen zur Erst- und Zweitausbildung. Ist man nach dem Abitur direkt an die Uni gegangen und hat keine oder nur geringe Einkünfte, hat man derzeit (noch) sehr schlechte Chancen, auch nur einen Cent von dem wieder zu bekommen, was man für die Ausbildung gezahlt hat. Von vielen Seiten wird schon lange gefordert, dass auch beim Erststudium die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein sollen. Seit Ende 2014 liegt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob diese Unterscheidung zwischen Erst- und Zeitstudium verfassungswidrig ist. Eine Antwort hat es bisher nicht gegeben.

Im Erststudium trotzdem Steuererklärung machen?

Da das Verfahren noch offen ist, macht es auch im Bachelorstudium durchaus Sinn, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn sich durch Werbungskosten ein negativer Gesamtbetrag ergibt. „Wenn das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ablehnt und lediglich Sonderausgaben berücksichtigt, sollte man gegen den Bescheid Einspruch eingelegen. Dabei kann auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14) hingewiesen werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann von Amts wegen. Gleichzeitig sollte eine gesonderte Verlustfeststellung beantragt werden“, empfiehlt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V..

Teaserbild: Jonas Fehling

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