Polizei darf Mutter aus Studenten-WG werfen

Eine Mutter darf sich nicht unerwünscht in der Wohngemeinschaft ihres Sohnes aufhalten. Dies hat das Oberlandesgericht in Hamm am Mittwoch (24.02.2016) entschieden. In dem Fall wollte sich eine Mutter um die Versorgung der Katze und des Meerschweinchens ihres Sohnes kümmern, während dieser verreist war. Jedoch war die 64-Jährige dazu in die Dortmunder WG eingezogen.

Als die Mutter nach Aufforderung des Mitbewohners die Räumlichkeiten nicht verlassen wollte, rief dieser die Polizei. Dass dies rechtens gewesen sei, entschied das Oberlandesgericht. Die Richter betonten, dass eine Studenten-WG auf  „das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in vergleichbaren Lebenssituationen ausgerichtet“ sei und daher der Aufenthalt Angehöriger, insbesondere einer anderen Generation, nur mit Duldung der dort Wohnenden erlaubt sei.

Bei dem Einsatz zog sich die Frau nach eigenen Angaben Blutergüsse und Prellungen zu. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1200 Euro. Diese Klage wurde abgewiesen. Die Polizisten mussten das Hausrecht des Mitbewohners durchsetzen, entschied das Gericht.

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