Abmahnwelle: 250-Euro für ein Schmuddelfilmchen

Ein Screenshot der Startseite von Redtube.

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Wenn es weder mittels der Software möglich ist, die IP-Adressen zu ermitteln, noch der Betreiber selbst die IP-Adressen weitergegeben hat, wie könnte die Kanzlei sonst an die IP-Adressen gekommen sein?

Hierzu kursieren in den Medien bereits einige Spekulationen. Danach könnte etwa eine Trackingsoftware zum Einsatz gekommen sein, wie sie häufig von Werbetreibenden zu Statistikzwecken verwendet wird. Anhand der Werbeeinblendungen, die neben dem Stream angeboten werden, kann der Werbetreibende erkennen, was der Nutzer aufgerufen hat.

In Deutschland ist der Einsatz solcher Software aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig, solange die Nutzer nicht einwilligen oder ein Teil der IP-Adresse anonymisiert wird.

Es gibt noch eine Menge anderer Möglichkeiten, wie die Ermittler – in diesem Fall ein externer Dienstleister, den der Rechteinhaber beauftragt hat – an die IP-Adressen gekommen sein könnten. Die wenigsten davon dürften legal sein. Ein spannender Bereich, der, so ist zu hoffen, demnächst gerichtlich eingehender beleuchtet werden wird.

Aber mit den IP-Adressen alleine kann die Anwaltskanzlei nur wenig anfangen. Sie müssen ja erst einmal realen Adressen zugeordnet werden. Hätte das zuständige Landgericht in Köln die Zuordnung der IP-Adressen zu lokalen Adressen von der Telekom überhaupt erzwingen dürfen?

Grundsätzlich ist es so, dass es für die Zuordnung der IP-Adressen zu Namen und Adresse eines Gerichtsbeschlusses bedarf, der die Provider zur Herausgabe der Daten verpflichtet.

Ob die Auskunftserteilung in den vorliegenden Fällen – genau so wie das Verfahren an sich – einer eingehenderen Überprüfung standhält oder nicht, lässt sich derzeit nur schwer abschätzen. Einige der fraglichen Anträge die gestellt wurden, waren schwammig formuliert. Es wurde nicht deutlich, dass es sich hier um Streaming handelt. Von daher beziehen sich einige Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts fälschlicherweise auf Peer-to-Peer-Filesharing und somit auf einen völlig anderen Sachverhalt. Rechtlich sind sie daher zumindest angreifbar. Angesichts der ausführlichen Berichterstattung der letzten Tage bleibt zu hoffen, dass die Gerichte zukünftig sensibler mit solchen Fällen umgehen.

Die Abmahnungen stehen also auf wackligen Beinen. Wie sollte man sich nun verhalten, wenn man einer der Betroffenen ist und abgemahnt wurde?

In den vorliegenden Fällen kann ich weder zur Zahlung noch zur Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung raten. Damit schafft man sich diese unerfreuliche Überraschung so kurz vor Weihnachten nur vermeintlich vom Hals. Die Unterlassungsverpflichtung bindet mich über Jahre hinweg und verlangt mir ein Verhalten ab, das ich kaum steuern kann. Vielfach werden Videostreams bereits beim Besuch einer Webseite automatisch gestartet, ohne dass der Nutzer hierzu selbst etwas beiträgt.

Also sollte man das Schreiben einfach ignorieren?

Gar nichts zu tun ist die denkbar schlechteste Lösung. Ich kann nur jedem Betroffenen raten sich rechtlichen Beistand zu suchen und sich ausführlich beraten zu lassen. Schließlich sind die Fristen sehr kurz bemessen und im Zweifel könnte eine einstweilige Verfügung drohen.

In Anbetracht des Streitwerts von 250 Euro – wie viel kann ein Anwalt in etwa verlangen, der einen Mandat gegen die Abmahnung verteidigt? Im Internet ist zu lesen, dass manche Anwälte 400 Euro dafür verlangen – was in Anbetracht des Streitwerts nach ähnlicher Abzocke klingt, wie die Abmahnung selbst.

Die Beträge, die die Kollegen für ihre Beratungstätigkeit in Rechnung stellen, hängen von der mit jeweiligen Mandanten getroffenen Vereinbarung ab. Häufig einigt man sich auf eine pauschale Vergütung für die außergerichtliche Beratung, deren Höhe unabhängig vom Streitwert oder der Höhe der gegnerischen Forderung ist. Die individuelle und längerfristige Betreuung eines Falles ist für 250 Euro aber kaum wirtschaftlich realisierbar. Das geht dann allenfalls, wie bei der Gegenseite auch, über die Masse der betreuten Mandate. Das Geschäftsmodell der Massenabmahnung rentiert sich ebenfalls nur deshalb, weil es sich um weitestgehend automatisierte Abläufe handelt, die einmal eingerichtet leicht zu administrieren sind.

Gerade im Bereich des Urheberrechts gibt es einige Kanzleien, die Massenabmahnungen als lukratives Geschäft für sich entdeckt haben. Sollten hier die Verbraucher nicht besser geschützt werden?

Die Abmahnung als solches ist ein juristisches Instrument der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Sie dient also gerade dazu eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Vor allem im Wettbewerbsrecht, also zwischen Unternehmen, ist diese Praxis üblich und sinnvoll.

Gegenüber Verbrauchern, vor allem in urheberrechtlichen Kontext, wird dieses Mittel zunehmend zweckentfremdet. Massenabmahnungen von Tauschbörsen- und nunmehr auch Streaming-Nutzern sind also durchaus kritisch zu betrachten. Der Gesetzgeber hat, wenn auch nur unzureichend, jüngst versucht diesem Trend mit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken entgegenzuwirken.

Ausblick:

Gegen den Anwalt, der die Zuordnung der IP-Adressen zu Namen und Adressen beantragt hat, wurde mittlerweile ein Verfahren eingeleitet. Es ist nach wie vor unklar, inwiefern er das Gericht durch die Anfrage getäuscht hat – da den Richtern nicht klar ersichtlich war, dass es sich um Streaming handelt.

Einige Abgemahnte haben zudem auf negative Feststellung geklagt. Dabei geht es darum, vor Gericht eine Klärung herbei zu führen. In dem Verfahren könnte aufgeklärt werden, woher die IP-Adressen stammen und wie sie erhoben wurden.

Anwalt Thomas Urmann von der Kanzlei Urmann + Collegen ist sich seiner Sache sicher. In einem Gespräch sagte er: „Fragen sie mich nicht zu den technischen Details, aber auf Wikipedia ist nachzulesen, dass nach dem Anschauen eines solchen Streams nachher die gesamte Datei im temporären Ordner, auf der Festplatte liegt.“ Er hat angekündigt, dass auf die erste Abmahnwelle weitere folgen werden. Es werde nicht nur bei Redtube-Nutzern und Telekom-Kunden bleiben, die bisher abgemahnt wurden.

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