Die neue alte Meldepflicht ist zurück: Trödeln verboten!

Briefkasten

 

Wer nach dem 1.November 2015 umzieht, muss sich seinen Einzug vom Vermieter bestätigen lassen. Der fahrlässige Umgang mit der Meldepflicht und der Missbrauch von Scheinadressen führen zu dem bundesweiten Entschluss. Obwohl der Papierkram seit 2002 eigentlich vom Tisch war. Was müsst ihr jetzt beim nächsten Umzug beachten?

Grundsätzlich gilt die Meldepflicht in Deutschland schon immer. Wer umzieht, ist verpflichtet seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitzuteilen. Allerdings waren sich die Bundesländer bisher uneinig, in welchem Zeitraum dies geschehen muss. Während den Mietern in Sachsen beispielsweise 14 Tage Zeit eingeräumt wurden, musste es in NRW schneller gehen. Die Frist lag bei einer Woche.

Einigkeit herrschte bestenfalls bei der Umsetzung: Gerne wurde in der Vergangenheit ein Auge zugedrückt. Selbst bei Anmeldungen, die erst Monate nach dem eigentlichen Umzug erfolgten, wurde auf ein Bußgeld verzichtet. Die Bundesregierung will nun Einheitlichkeit: Die so genannte „Wohnungsgeberbestätigung“ wird nach 15 Jahren wieder eingeführt.

Die wichtigsten Infos: Das neue Meldegesetz
Die Frist zur Anmeldung bei der Meldebehörde beträgt zwei Wochen.

Der Vemieter ist verpflichtet, bei der An-, Ab- oder Ummeldung mitzuwirken. Dazu muss er dem Mieter die Bestätigung innerhalb der Frist unterzeichnen.

Die Vorlage des Mietvertrages alleine ist nicht mehr ausreichend.

Bei einem Umzug ins Ausland ist eine Abmeldung bei der Behörde erforderlich. Der Vermieter muss den Auszug bestätigen.

Vermieter in der Verantwortung

Durch das neue Gesetz rücken somit auch die Vermieter mehr in den Fokus. War die Anmeldung bisher ausschließlich eine Angelegenheit für den Mieter, wird neuerdings auch die Unterschrift des Vermieters fällig, der seine Pflicht damit allerdings erfüllt hat. Es ist weiterhin die meldepflichtige Person, die die Bestätigung bei der Meldebehörde einreichen muss. Sollte eine Partei ihre Aufgaben nicht rechtzeitig erfüllen, drohen Strafen von bis zu 1000 Euro.

Neu ist auch, dass Vermieter einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden haben. Ab dem 1.November können sie kostenlos beim Amt abfragen, welche Personen in ihren Wohnungen gemeldet sind. Somit können sie schneller herausfinden, ob ein Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis an Freunde untervermietet hat.

Mehr Transparenz

Durch die strengeren Bestimmungen soll auch dem Adressenmissbrauch entgegengewirkt werden. „Die Scheinanmeldungen sind der Hauptgrund für die Änderung des Meldegesetzes“, heißt es aus der Pressestelle der Stadt Bochum. Sie deutet damit den eher leichtsinnigen Umgang mit Anmeldungen an. Für Kriminelle war es ein Kinderspiel falsche Adressen als Wohnort anzugeben, um so die Polizei zu hintergehen. 

Doch neben Kreditkartenbetrügern oder gar Terroristen haben ganz andere Menschen von den sogenannten Scheinadressen Gebrauch gemacht: Eltern. Damit das eigene Kind auf die favorisierte Grundschule gehen kann, haben Eltern vorsätzlich eine falsche Adresse direkt neben dem Schulgebäude angegeben. Der Standort des Elternhauses entscheidet nämlich über die Schulplatzvergabe. 

Anreiz oder folgenlos?

Das neue Meldegesetz bedeutet vor allem mehr Aufwand für alle Beteiligten. Fraglich ist, wie die neuen Regelungen ab dem 1.November greifen werden. Gerade die zeitliche Frist von zwei Wochen ist für die meisten Bundesländer nichts Neues, wurde zugunsten der Mieter aber gerne auch mal verlängert. In den seltensten Fällen kam es wirklich zu einem Bußgeldbescheid. Die neue alte Meldepflicht war nie weg, sie erhält jetzt nur einen neuen Anstrich, der einiges verspricht aber auch vieles fordert.

Beitragsbild: Gallus Tannheimer / pixelio.de

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