Der Fall Friedrich aus rechtlicher Sicht

Ein Beitrag von Matthias Wiesel

Die Diskussion um Ariane Friedrich reißt nicht ab. Dass sie die Nachricht ihres vermeintlichen Stalkers im Internet veröffentlicht hat, sei ein Fall von Notwehr gewesen. Andere widersprechen vehement und verurteilen die Sportlerin aufgrund von Selbstjustiz. Medienrechtler Tobias Gostomzyk von der TU Dortmund hat durchaus Verständnis für Ariane Friedrichs Verärgerung. Dennoch verstoße die Veröffentlichung der privaten Nachricht gegen geltendes Recht. Es handle sich dabei jedoch weder um zulässige Notwehr noch um reine Selbstjustiz.

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Ariane Friedrich wurde belästigt und hat sich auf Facebook gewehrt. Teaserfoto und Foto: José Goulão/flickr.com

Es war ein Befreiungsschlag. Mehrmals soll die deutsche Rekordhalterin im Hochsprung belästigt worden sein, schreibt sie auf Facebook. Als Ariane Friedrich eine anzügliche Nachricht mit der Einladung bekommt, sich das Foto eines Geschlechtsteils anzugucken, reicht es ihr. Sie postet Nachricht, Name, Wohnort und Foto auf Facebook und setzt damit eine Diskussionsflut in Gang. Medienrechtler Tobias Gostomzyk wundert die Aufregung nicht. „Hier klaffen zwei Sichtweisen auseinander“, sagt er. Er habe durchaus Verständnis für die Forderung, sexuelle Belästigungen öffentlich zu machen. „Juristisch betrachtet ist die Veröffentlichung von Ariane Friedrich aber heikel.“

Persönlichkeitsrecht verletzt

Das Problem liegt darin, dass die Facebook-Nachricht, die Ariane Friedrich erhielt, wie ein privater Brief zu behandeln ist. Sie darf deshalb nicht einfach veröffentlicht werden. Dabei spielt es keine wesentliche Rolle, dass Friedrich den Absender weder persönlich kannte, noch ihn zum Versenden der Nachricht aufforderte. Indem Ariane Friedrich Wohnort und Name des Absenders sowie intime Informationen aus der Nachricht öffentlich gemacht hat, habe sie das Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzt, sagt Gostomzyk,. „Es mag grotesk anmuten, aber der Absender kann Anspruch auf Unterlassung erheben.“ Ob auch Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, sei dagegen eine Wertungsfrage, die letztlich vor Gericht geklärt werden müsste. Sie setzte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Wie wahrscheinlich es ist, dass der Absender Ariane Friedrich tatsächlich verklagt, kann Gostomzyk nicht sagen. „Besser sollte er sich überlegen, gar nicht tätig zu werden.“

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Tobias Gostomzyk bewertet den Fall Ariane Friedrich aus rechtlicher Sicht. Foto: Matthias Wiesel

Doch das ist erst der Anfang: Auch Unschuldige könnten der Belästigung verdächtigt werden. Laut Medienberichten gibt es den Namen und Wohnort mehrmals. Deshalb könnten auch sie auf Unterlassung klagen und von Friedrich fordern, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. „Das Entfernen des umstrittenen Facebook-Eintrags schließt eine Unterlassungsklage nicht aus“, sagt Gostomzyk. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass auch in Zukunft keine Wiederholungsgefahr besteht. Dass Ariane Friedrich sich auf ein Notwehrrecht berufen könne, komme nicht in Betracht, sagt Gostomzyk: „Es ist nichtmals gesagt, dass die Veröffentlichung der Nachricht ein geeignetes Mittel ist, um die Belästigung abzuwehren.“

Weder Notwehr noch Selbstjustiz

Ebenso weist Gostomzyk den Vorwurf zurück, Friedrich habe Selbstjustiz geübt. „Selbstjustiz bedeutet, dass jemand nicht den Rechtsweg einhält und selbst gegen einen Angriff vorgeht.“ Ariane Friedrich aber hat die Nachricht veröffentlicht und Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Den Absender einer solchen Nachricht anzuzeigen sei der Weg, der im Rechtstaat vorgesehen ist, sagt Gostomzyk. Die Nachricht zu veröffentlichen hingegen sei angesichts der Rechtsrisiken nicht klug. „Ich habe großes Verständnis dafür, dass Frau Friedrich nicht belästigt werden will und offensiv mit der Belästigung umgehen wollte. Aber in unserem Rechtsstaat gibt es für solche emotionalen Entladungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch.“ Ariane Friedrich hat ihre Facebook-Seite inzwischen gesperrt. Die Diskussion aber geht weiter.

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