Hintergrundinfos zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmerfreizügikeit: Was ist das?

Neben der uneingeschränkten Mobilität und freien Wahl des Wohnsitzes gewährt das Schengen- Abkommen allen EU-Bürgern das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten.

Eine Ausnahme davon stellten lange Bulgarien und Rumänien dar: Im Zuge der EU-Osterweiterung 2007 wurden auch die beiden wirtschaftlich ärmsten Länder in die EU aufgenommen. Für sie galt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit sieben Jahre aber nur eingeschränkt. Grund dafür war eine Übergangsfrist mit der etablierte, wirtschaftlich stärkere Länder wie Deutschland ihre Arbeitsmärkte schützen wollten. Diese Übergangsfrist für Bulgarien und Rumänien ist seit Anfang Januar abgelaufen – für Kroatien gilt sie allerdings immer noch.

Was ist neu seit dem 01.01.2014?

➢Die siebenjährige Übergangsfrist für Bulgarien und Rumänien, mit der Deutschland seinen Arbeitsmarkt protektiert, ist abgelaufen.

➢Einwanderer aus den beiden Ländern erhalten jetzt den gleichen offiziellen Status wie beispielsweise Einwanderer aus Frankreich oder Spanien.

➢Rumänen und Bulgaren dürfen (auch ungelernt) ohne besondere Genehmigung sozialversicherungspflichtige Jobs annehmen.

➢Bulgaren und Rumänen haben Anspruch auf weitere Sozialleistungen – auf Hartz IV allerdings erst nach drei Monaten Vollbeschäftigung.

Wie war es von 2007 bis 2013?

➢Bis zum Jahresende 2013 brauchten Rumänen und Bulgaren  in Deutschland (trotz EU-Bürgerschaft) eine Arbeitserlaubnis um Geld zu verdienen.

➢Eine Arbeitserlaubnis erhielten sie beispielsweise nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts oder bei einer Anstellung als Fachkraft.

➢Ungelernte Arbeiter bekamen nur eine Arbeitserlaubnis als Saisonkraft über sechs Monate oder als Selbstständiger.

➢Es bestand kein Anspruch auf Sozialleistungen, ausgenommen des Kindergeldes.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert