Gericht erlaubt elektronische Leseplätze

Das Landgericht Frankfurt entschied heute zweigeteilt: Elektronische Leseplätze in Universitätsbibliotheken verstoßen zwar nicht gegen das Urheberrecht von Verlagen. Im gleichen Urteil wurde aber auch entschieden, dass das mögliche Herunterladen von Buchinhalten das Urheberrecht der Verlage verletzt. Geklagt hatte der Eugen Ulmer Verlag. Der Verlag wollte der TU Darmstadt verbieten lassen, weiterhin Inhalte seiner wissenschaftlichen Publikationen den Bibkliotheksnutzern zur Verfügung zu stellen.

Der Vorsitzende Richter Werner Rau hatte darauf hingewiesen, dass eine elektronische Verwertung von Buchinhalten urheberrechtlich zulässig sei, nur das Herunterladen berühre das Urheberrecht. Von den Rechtsanwälten beider Parteien wurde dem Prozess „Pilotcharakter“ zugemessen.

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