Wissenswert: Insolvenz

Foto: flickr.com/Karen Roe, Rafael Robles L, Lars Kasper, NASA Goddard Photo and Video; Montage: Marc Patzwald, Teaserfoto: flickr.com/poniblog

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Seit einigen Tagen steht nun endgültig fest: Über 13.000 Mitarbeiter der Drogeriekette „Schlecker“ verlieren ihre Jobs. Denn der Konzern hat nach 37 Geschäftsjahren Insolvenz angemeldet. Aber nicht nur die Mitarbeiter trifft die Schlecker-Insolvenz. Viele Gläubiger müssen um das Geld bangen, das das Unternehmen ihnen noch schuldet. Das Wort Insolvenz wird von vielen Menschen gefürchtet. Aber nicht jeder weiß, was genau dahinter steckt.

Schlecker-Mitarbeiter sind bald arbeitslos. Foto: flickr/RBRT KST, Teaserfoto: flickr/steinerlei

Schlecker-Mitarbeiter sind bald arbeitslos. Foto: flickr/RBRT KST

Insolvenz bedeutet, dass ein Unternehmen oder eine Privatpersonen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die ausstehenden Forderungen anderer Unternehmen oder Privatpersonen, Gläubiger genannt, können deshalb nicht mehr bezahlt werden. Um die Zahlungsunfähigkeit festzustellen und den Gläubigern bestmöglich zu helfen wird ein Insolvenzverfahren vor einem Insolvenzgericht eingeleitet.

Schuldner und Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen.

Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner selbst, also von dem zahlungsunfähigen Unternehmen oder der Privatperson, oder von einem Gläubiger gestellt werden. Bei Firmen oder Unternehmen spricht man von einem Regelinsolvenzverfahren, das weitaus aufwendiger ist als das sogenannte vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren bei Privatpersonen.

Bei einem Regelinsolvenzverfahren, das auch bei „Schlecker“ eingeleitet wurde, prüft zuerst ein Gutachter, ob die Situation des Unternehmens tatsächlich sehr schlecht ist. Das ist deshalb nötig, weil am Ende eines Insolvenzverfahrens das Restvermögen des Unternehmens aufgeteilt wird und die Schulden, die dann noch bestehen, theoretisch wegfallen. Außerdem prüft der Gutachter, ob genug Vermögen besteht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Gläubiger dürfen mit entscheiden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Er fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen mit entsprechenden Belegen einzureichen und er erstellt eine Liste über das noch vorhandene Vermögen. Anschließend prüft er die Forderungen der Gläubiger, die er unter Umständen auch ablehnen kann. An dem sogenannten Berichtstermin versammeln sich die Gläubiger. Sie haben dort das Recht, darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt wird oder ob alle Vermögensgegenstände verkauft und das Unternehmen stillgelegt wird. Dabei gilt: Gläubiger, die das meiste Geld von dem Schuldner bekommen, haben auch das meiste Mitspracherecht.

Der Insolvenzverwalter wird von dem Insolvenzgericht bestimmt. Foto:flickr/steinerlei

Der Insolvenzverwalter wird von dem Insolvenzgericht bestimmt. Foto:flickr/steinerlei

Wenn sich die Gläubiger gegen die Fortführung entschieden haben, verkauft der Insolvenzverwalter einzelne Vermögensgegenstände und gegebenenfalls auch das gesamte Unternehmen. Bekommt das insolvente Unternehmen selbst noch Geld von Anderen, fordert er dieses Geld ein.

Verschenktes Vermögen kann zurückgefordert werden.

Hat das Unternehmen vor dem Insolvenzverfahren einen Teil des Vermögens an Außenstehende verschoben, dann kann der Insolvenzverwalter dieses Geld oder die Vermögensgegenstände zurückfordern. Das wird auch gerade beim Insolvenzverfahren von „Schlecker“ geprüft, weil Anton Schlecker vor dem Verfahren Immobilien an seine Kinder verkauft hatte.

Wenn der Insolvenzverwalter am Ende die komplette Insolvenzmasse bestimmt hat, wird das Geld prozentual an die Gläubiger ausgezahlt. Dabei kann selten die komplette Forderung beglichen werden. Die Gläubiger haben dann theoretisch noch Anspruch auf den Anteil, der noch nicht bezahlt wurde. Praktisch besitzt das Unternehmen aber kein Vermögen mehr, sodass die Gläubiger auf den Rest der Schulden sitzen bleiben.

Privatinsolvenzen sind weniger aufwendig.

Viele Gläubiger bekommen nur einen Bruchteil ihres Geldes zurück. Foto: flickr/internethdcmedia

Viele Gläubiger bekommen nur einen Bruchteil ihres Geldes zurück. Foto: flickr/internethdcmedia

Verbraucherinsolvenzverfahren bei Privatpersonen laufen ähnlich ab wie Regelinsolvenzverfahren, aber mit einigen Besonderheiten: Das Verfahren ist einfacher und kann unter Umständen auch rein schriftlich erfolgen, ohne Besuche vor Gericht.

Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss die Privatperson versuchen, sich mit Hilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dazu wird gemeinsam ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt. Lehnt nur ein Gläubiger diesen Plan ab, dann gilt er als gescheitert, und es kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Sechs Jahre bis zur Schuldenfreiheit.

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gibt es bei einem Verbrauchinsolvenzverfahren keinen Berichtstermin, an dem die Gläubiger über die Zukunft entscheiden. Außerdem hat der Treuhänder, der vom Gericht bestimmt wird und vergleichbare Aufgaben wie der Insolvenzverwalter beim Regelinsolvenzverfahren hat, kein Recht dazu, Privatgegenstände zu verkaufen. Des Weiteren kann ein Privatmann im Gegensatz zum Unternehmen von der Restschuld befreit werden. In der sogenannten sechsjährigen Wohlverhaltensphase nach dem Insolvenzverfahren muss er lediglich den pfändbaren Teil seines Einkommens abgeben. Danach ist er schuldenfrei.

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