Untervermietung an Touristen verboten

Gerade während des Studiums ist es eigentlich praktisch, die eigene Wohnung untervermieten zu können. Man denke nur einmal an die Semesterferien oder an diejenigen, die übers Wochenende gerne zurück in die Heimat fahren. Der Bundesgerichtshof hat die Untervermietung an Touristen gegen den Willen des Vermieters jetzt verboten. Dahinter steht aber noch die Frage, wer dieses Verbot eigentlich kontrollieren will. Der rbb und die FAZ haben darüber berichtet.

Berlin. In Berlin ist es gang und gäbe, die eigene Wohnung unterzuvermieten, wenn man nicht zu Hause ist. Die Nachfrage ist in der Hauptstadt auch entsprechend groß. Doch der Fall eines Mieters änderte die Rechtslage der Untervermietung. Der Mann nutzte seine Wohnung in Berlin nur alle zwei Wochen. Die übrige Zeit vermietete er sie an Touristen unter. Als seine Vermieterin davon erfuhr, ging sie vor Gericht. Sie bekam Recht, obwohl der Mieter bereits eine Erlaubnis zur Untervermietung hatte. Die Richter erklärten ihr Urteil. Demnach würde sich die tageweise Vermietung an „beliebige Touristen“ deutlich von einer normalen, „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung“ unterscheiden.

Es ist aber trotzdem noch nicht die Zeit gekommen, sich zu sorgen, was nun mit der Wohnung in den Semesterferien geschehen soll. Zum einen dürfte die Zeit der Untervermietung während der Semesterferien aus der tageweisen Vermietung an „beliebige Touristen“ herausfallen und zum anderen ist es trotz des BGH-Urteils immer noch Sache des Vermieters, zu kontrollieren, ob die Wohnung untervermietet wird oder nicht. Im Zweifelsfall gilt immer, vor der Untervermietung Absprache mit dem Vermieter halten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert