Steuern zahlen – auch als Student

Der Gedanke an die Steuererklärung ruft ein Schaudern hervor: Belege sammeln, Kilometer zählen und seitenweise Formulare ausfüllen. Das Steuerrecht spricht eine eigene Sprache, für den Normalo häufig nur schwer verständlich. Da für viele Studenten ein Job neben dem Studium unumgänglich geworden ist, bleibt es nicht aus, sich durch das Dickicht von Freibeträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben zu schlagen. Ab wann muss ich Steuern zahlen? Gibt es eine Sonderregelung für Ferienjobs? Und wie rechne ich mein Einkommen runter? Die Antworten gibt es hier.

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Wenn man mehr als 400 Euro verdient, werden Steuerzahlungen beim Finanzamt fällig. Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

„Minijobs“ sind sicherlich die umkomplizierteste Variante für einen Studenten, Geld zu verdienen: Bis zu 400 Euro im Monat bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein guter Zuschuss, wenn man zu Hause lebt. Wer aber einen eigenen Haushalt führt, ist häufig auf einen höheren Verdienst angewiesen. Übersteigt man also diese 400 Euro-Grenze, werden Sozialabgaben und Steuern fällig, unabhängig davon ob es sich bloß temporär um ein Praktikum oder einen Job in den Semesterferien handelt. Dafür braucht man eine Lohnsteuerkarte, die kostenlos vom Finanzamt ausgestellt wird. In der Regel führt dann der Arbeitgeber die Steuern automatisch ab.

Steuern zahlen und zurückbekommen – Der Grundfreibetrag

Aber auch wer mehr als 400 Euro verdient, muss häufig nur „vorerst“ Steuern zahlen. Der Arbeitgeber zahlt diese meist direkt an das Finanzamt. Übersteigt man aber nicht den Grundfreibetrag von 8.004 Euro jährlich, ist es möglich die abgeführten Steuern zurückzubekommen. Allein dieser Freibetrag ermöglicht es im Schnitt 667 Euro im Monat vollkommen steuerfrei zu verdienen. Das Geld kommt aber natürlich nicht von selbst zurück aufs Konto: Mit einer „Antragsveranlagung“, beamtendeutsch für eine freiwillige Steuererklärung, können Studenten nachweisen, dass sie unter der 8.000-Euro Grenze geblieben sind. Nicht verwechseln: Die Steuererklärung bezieht sich nur auf die angefallenen Steuern. Die Sozialversicherungsabgaben für Krankenkasse, Rentenkasse, etc. bestehen trotzdem.

Das Einkommen „runter rechnen“

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Werbungskosten und Sonderausgaben: Für Studenten gibt es Möglichkeiten ihr Einkommen steuerfrei zu rechnen. Foto: Katharina Bregulla / pixelio.de

Auch wer 8.004 Euro überschreitet, kann mittels „Werbungskosten“ und Sonderausgaben sein Einkommen „runter rechnen“ . Werbungskosten bilden für Studenten den kleineren Teil. Es handelt sich hierbei um Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Job entstehen und sich deshalb von der Steuer absetzen lassen. Das betrifft zum Beispiel Arbeitskleidung, Fahrtkosten und Fachliteratur. Für studentische Nebenjobs fallen diese Ausgaben häufig eher gering aus. Aber auch wenn solche Ausgaben gar nicht vorliegen, berechnet das Finanzamt dafür eine Pauschale: 1.000 Euro können vollkommen ohne Nachweis von Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Akribisches Belege sammeln lohnt sich also nur, wenn man sich sicher ist, dass durch den Nebenjob tatsächlich mehr als 1.000 Euro Ausgaben entstehen.

Wer trotzdem noch über der 8.000 Euro-Grenze liegt, hat als Student eine besondere Möglichkeit: Die Kosten seines Studiums können als „unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben“ abgesetzt werden. Darunter fallen alle Ausgaben, die rund um das Studium anfallen. Hier heißt es dann wirklich, Belege sammeln lohnt sich: Sozialbeitrag, Bücher, Exkursionen und sogar Kopien können so abgesetzt werden. Auch Schreibtisch und Stuhl, Laptop, etc. können darunterfallen – eben alles, was man für seine Ausbildung braucht. Die Höchstgrenze für diese Sonderausgaben liegt bei 6.000 Euro. Wer gar nicht so viel runter rechnen muss, weil sein Einkommen nicht so hoch ist, kann auf das kleinteilige Belege sammeln auch verzichten. Es reicht bereits die Quittungen für die Semesterbeiträge beizulegen, um mehrere Hundert Euro Steuern zu sparen. Ganz ohne Belege wird allerdings nur ein Mindestbetrag von 36 Euro angerechnet.

Jobben als Freiberufler

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Als Freiberufler ist die Steuererklärung Pflicht. Dieter Schutz / pixelio.de

Viele Studenten stehen nicht in einem festen Arbeitsverhältnis, sie arbeiten freiberuflich. Darunter fällt zum Beispiel die Arbeit als Promoter für Firmen oder Veranstaltungen oder als Autor für eine Zeitung. Diese Nebenjobs gelten als „selbstständige Tätigkeiten“. Zwar hat man so auch Vorteile: Die Arbeitszeiten sind beispielsweise flexibler. Braucht man mehr Geld, nimmt man einfach mehr Aufträge an. Gleichzeitig ist es hierbei aber besonders wichtig, auf sein Einkommen zu achten: Selbstständige Jobs müssen auch selbstständig versteuert werden. Die Freibeträge gelten zwar ebenso wie oben erklärt, allerdings führt der Arbeitgeber nicht vorsorglich Steuern ab. Das Rechnen bleibt jedem selbst überlassen. Hierbei ist es dann besonders wichtig über das Jahr Belege zu sammeln, die von der Steuer abgesetzt werden können. Ist man sich also nicht sicher, ob man sein Einkommen so runter rechnen kann, dass man tatsächlich unter die 8.000 Euro-Grenze fällt, sollte man vorsorglich Geld für eventuelle Steuerzahlungen zurück legen. Als Freiberufler kann man dementsprechend auch nicht freiwillig entscheiden, eine Steuererklärung abzugeben, die ist dann verpflichtend.

Mit Detail-Fragen wenden sich Studenten am besten direkt an das jeweilige Finanzamt, da es auch Ausnahmen und andere Freibeträge gibt, zum Beispiel wenn man verheiratet ist oder ein Kind hat. Ebenso gibt es wiederum andere Regeln für die Sozialabgaben.

10 Comments

  • Sophie sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage bei der ich mit oberflächlichem Googeln nicht vorankomme. Ich studiere und versuche, etwas Geld durch den (u.a. Online-)Verkauf von handgemachtem Schmuck und Kunst zu verdienen. Einkommenssteuer ist klar, ich denke nicht dass ich damit mehr als 400 Euro im Monat verdiene, allerdings verstehe ich nicht, wie es da mit Mehrwertsteuer aussieht. Wird das erst Thema, wenn ich mehr als 400 Euro monatlich einnehme, oder muss ich die egal wie viel Einnahmen ich habe zahlen und beim Verkauf auch angeben?
    Ich hoffe ich bin hier mit der Frage richtig.
    Gruß

  • Vanessa Martella sagt:

    Lin,

    Hallo Lin, das hängt von vielen Faktoren ab, die deine kurze Beschreibung nicht her geben. Per se ist es nicht schlimm, dass du über der Grenze bist, denn du kannst Fahrtkosten und Werbungskosten absetzen, da musst du mal schauen was du zusammen bekommst.
    LG Vanessa

  • Lin sagt:

    Ich bin 27 und selbstversichert, liege aber jetzt im September schon bei ca. 9.500€ und das Weihnachtsgeschäft liegt den Einzelhandel noch bevor… Was wird da an steuern auf mich zukommen? Hat da jemand ne Ahnung?

  • „Schaff und erwirb, zahl Steuern und stirb.“ Volksmund

    Der Artikel und der Blog gefallen mir. Schöne Grüsse aus der Ausstellung „Politik und Religion“
    Rainer Ostendorf
    http://www.freidenker-galerie.de/politik-und-religion-acrylbilder-weisheiten-zitate/

  • meee sagt:

    Süperb – danke!

    Noch eine nicht ganz damit zusammenhängende Frage – welche Kosten zählen in einen Verlustvortrag hinein?
    Und ab wann kann ich einen Verlustvortrag geltend machen? Doch erst, wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen, oder? Aber was ist hier an Kosten und Einnahmen die Berechnungsgrundlage?

    Merci

  • Vanessa Martella sagt:

    Da für die Werbungskostenpauschale keine Nachweise erforderlich sind, beachtet das Finanzamt diese automatisch. Auf der Steuererklärung gibt es deshalb kein Feld o. ä. wo ihr das eintragen könntet. Trotzdem solltet ihr im Nachhinein überprüfen, ob die Pauschale nicht vergessen wurde!

  • Gloria sagt:

    Schade – ich bin auch mit diesem Problem durch die Google Suche hier auf die Seite gelangt – niemand eine Idee?

  • meee sagt:

    Danke – endlich mal ein leicht verständlich geschriebener Artikel.
    Was mir noch nicht ganz klar ist – wo ist der Pauschalbetrag für Werbungskosten von 1000€ einzutragen?
    Oder wird dieser automatisch abgezogen?

    Damit wäre ich in der Tat schon unter den magischen 8000€

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