Zweckentfremdungsverbot: War’s das mit Airbnb und Co.?

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In Berlin gilt seit 1. Mai das so genannte Zweckentfremdungsverbot. Das heißt: Mieter dürfen nur einen Teil ihrer privaten Wohnungen vermieten. Das trifft vor allem Nutzer der Online-Portale Airbnb, Wimdu und Co. In Dortmund und vielen anderen großen Städten in NRW gibt es das Verbot schon länger. Was noch erlaubt ist und was nicht – wir haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt. 

Julia Schürger (Name geändert) hat einen Account bei Airbnb. Ihre kleine Zwei-Zimmer-Wohnung in Dortmund vermietet sie immer dann an Fremde, wenn sie bei ihrem Freund ist oder Urlaub macht. Also ungefähr alle zwei Monate. Ihr Vermieter weiß Bescheid. Für Julia lohnt sich das: „Ich kann so meine Miete gut bezahlen, muss nichts drauflegen und manchmal ist sogar ein kleiner Gewinn dabei“, sagt die Studentin. Ihr Geld bekommt sie vom Portal immer pünktlich und unkompliziert aufs Konto überwiesen. Erlaubt ist das aber eigentlich nicht. Denn in Dortmund und vielen anderen Städten in NRW gilt das so genannte Zweckentfremdungsverbot. 

Was ist das Zweckentfremdungsverbot?

Das Gesetz gilt beispielsweise in Dortmund, Münster und Köln bereits seit zwei Jahren. Es verbietet, dass Wohnungen gewerblich vermietet werden – beispielsweise an Touristen. Ein gewerblicher Nutzer ist jemand, der beispielsweise eine oder mehrere Wohnungen dauerhaft an Besucher vermietet. Viele Städte arbeiten nach Angaben von Airbnb mit „Faustregeln“, wann ein Vermieter gewerblich aktiv ist. Die erlaubte Zahl an Tagen liegt dabei zwischen 120 und 180 Tagen. Laut Airbnb liegen die meisten Anbieter auf der Plattform allerdings deutlich darunter. Das Zweckentfremdungsverbot habe keinen großen Einfluss. Eine Ausnahme vom Verbot ist nur mit Genehmigung möglich und muss bei der jeweiligen Stadtverwaltung beantragt werden. Das Gesetz verbietet auch Wohnungsleerstand, Abriss oder die Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume. 

Zweckentfremdungsverbot in Dortmund

Satzung vom 30.06.2012

Wohnungen dürfen ohne Genehmigung nicht…

  • zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. als Gewerbefläche, Praxis oder Geschäftsraum) genutzt werden
  • abgebrochen oder
  • länger als drei Monate leer stehen. 

Warum gibt es das Verbot?

Hintergrund ist, dass es in vielen deutschen Großstädten kaum noch bezahlbaren Wohnraum gibt. Gerade Studenten müssen für kleine Wohnungen oder WG-Zimmer tief in die Tasche greifen. Mit Angeboten auf Airbnb oder Wimdu sorgen dafür, dass der Wohnraum noch knapper wird und die Mieten weiter steigen. Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass es in gefragten Wohngegenden zu viele Ferienwohnungen angeboten werden. Mieter sollen es damit also leichter haben, eine eigene Wohnung zu finden. In Dortmund gibt es nach Angaben der Stadt aktuell knapp über 300 000 Mietwohnungen. 570 werden als Ferienwohnungen vermietet. Experten meinen nicht, dass das Verbot den Mietmarkt spürbar entspannt. Das Verbot habe vielmehr eine „abschreckende Wirkung“. Ein weiterer Grund ist, dass Ferienwohnungen oft mit Hotels oder Herbergen konkurrieren. 

Darf ich denn jetzt gar nichts mehr vermieten? 
 
Doch – allerdings mit Einschränkungen. So muss der Mieter die Wohnung selbst zu 50 Prozent nutzen. Lebt man beispielsweise in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, kann man ein Zimmer an Touristen vermieten. In einer Vier-Zimmer-Wohnung wären es demnach zwei Zimmer und so weiter. Wichtig ist auch, dass Mieter mit ihrem Vermieter und dem Hauseigentümer besprechen, was sie planen. Möchte man seine Wohnung länger untervermieten – beispielsweise weil man im Auslandssemester ist oder länger Urlaub macht – geht das nur, wenn der Untermieter die ortsübliche Miete bezahlt. Außerdem muss der Untermieter nachweisen, dass in der Zeit sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung liegt. Auch hier gilt wieder: Mit Vermieter und/oder Eigentümer sprechen! Wer seine Wohnung mit einem Pärchen oder einer Familie für einen gewissen Zeitraum tauschen möchte, muss nichts befürchten. Home-Sharing ist nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen. 
 
Was passiert, wenn ich mich nicht ans Gesetz halte? 
 
Wer gegen das Verbot verstößt, muss hohe Strafen zahlen – teilweise bis zu 100.000 Euro. In manchen Städten gibt es „Spitzel“-Internetseiten. Nachbarn können dann vermeintlich illegale Ferienwohnungen ohne Genehmigung melden. In der Realität sind Städte und Kommunen überfordert mit der Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten. Privatvermieter haben noch keine Konsequenzen zu befürchten, denn die zuständigen Behörden können die vielen Wohnungen nicht ständig kontrollieren. Dazu fehlt schlichtweg das Personal. Bekommen die Behörden aber Hinweise, gehen sie diesen auch nach. „Wenn wir feststellen, da wird ohne Genehmigung zweckentfremdet, also nicht so gewohnt wie man das eigentlich denkt, gewerblich vermietet wie in einer Herberge, dann fordern wir eine Genehmigung nach oder, dass die Wohnung wieder normal bewohnt wird“, erklärt Thomas Böhm vom Dortmunder Wohnungsamt. Bislang gebe es in Dortmund noch keine Anzeigen. 
 
Was heißt das denn jetzt für Airbnb und Co.?

Sie können erst einmal ganz normal weitermachen! Touristen werden auf den Seiten aber wohl kaum noch Ferienwohnungen finden, dafür aber einzelnen Zimmer mit Küche und Bad. Die Anbieter haben schon selbst reagiert und beispielsweise in Berlin viele Anzeigen von der Seite genommen, die gewerblich waren. Genauso ziehen sie wegen des Verbots aber auch immer wieder vor Gericht – bislang ohne Erfolg. Weitere Städte wollen das Verbot in nächster Zeit einführen. 

Julia will trotz der Vorgaben weitermachen und ihre Wohnung zur Untermiete anmelden. Profit will sie damit nicht machen. „Es ist doch schön, wenn man Dinge teilen kann. Das ist nachhaltig und man lernt dabei noch coole Leute kennen.“ Dennoch möchte sie sich jetzt noch einmal genau informieren, was sie darf und nicht. Eine hohe Strafe will sie nicht riskieren. 

Beitragsbild: Marius Reichert

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